Bei einer einstweiligen Verfügung entscheidet das Gericht in aller Regel auf Grundlage der Unterlagen des Antragstellers durch Beschluss über die vorläufige Regelung eines Sachverhalts.
Die einstweilige Verfügung bietet die Möglichkeit, Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schützen. Insbesondere im Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sind einstweilige Verfügungen üblich.
Abmahnung und einstweilige Verfügung
Regelmäßig wird vor der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Abmahnung ausgesprochen. Daher ist es wichtig, dass Abmahnungen unbedingt ernst genommen werden müssen, um eventuelle einstweilige Verfügungen zu verhindern.
Keine Anhörung des Antragsgegners
Die einstweilige Verfügung wird üblicherweise ohne Anhörung des Gegners erlassen. Das bedeutet, dass der Betroffene einer einstweiligen Verfügung mit der einstweiligen Verfügung häufig sehr überrascht ist, dass eine gerichtliche Entscheidung gegen ihn vorliegt. Damit diese wirksam ist, muss sie dem Antragsgegner über einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Rechtsfolge einstweiligen Verfügung
Mit der einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner bei Meidung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft oder einer Geldstrafe in Höhe von 250.000 € untersagt, eine bestimmte Handlung zu unterlassen.
Gerade im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt es regelmäßig zu einstweiligen Verfügungen.
Reaktionsmöglichkeiten auf einstweilige Verfügung
Mit der einstweiligen Verfügung wird eine vorläufige Regelung zur Klärung einer offenen Rechtsfrage erlassen. Der Antragsgegner hat jetzt im Grunde drei Möglichkeiten, wie er reagieren kann.
Anerkennen
Da die einstweilige Verfügung eine vorläufige Regelung des Sachverhaltes darstellt, hat der Antragsgegner die Möglichkeit, durch die Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung die einstweilige Verfügung anzuerkennen. Dann sind von ihm auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Widerspruch
Wenn der Antragsgegner mit der einstweiligen Verfügung nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen.
Er kann dann im Rahmen des Widerspruchs die Argumente vortragen, die aus seiner Sicht gegen die einstweilige Verfügung sprechen. Das Gericht entscheidet dann nach einer mündlichen Verhandlung über das Bestehen oder Nichtbestehen der einstweiligen Verfügung.
Hauptsacheklage
Eine weitere Möglichkeit des Antragsgegners ist die Erzwingung des Hauptsacheverfahrens. Bei dem Hauptsacheverfahren wird in einem regulären gerichtlichen Verfahren über den Sachverhalt endgültig entschieden. Die einstweilige Verfügung ist ja nur eine vorläufige Regelung.
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
Wichtig zu wissen ist, dass bei einer einstweiligen Verfügung die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, die in der einstweiligen Verfügung angeordneten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.
Verstoß einstweilige Verfügung
Verstößt der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung, weil er zum Beispiel bestimmte Inhalte nicht löscht, drohen ihm Ordnungsgeld und Ordnungshaft.
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