In der heutigen digitalen Welt kann jeder schnell und einfach ein Foto mit seinem Smartphone anfertigen. Und auch Medien leben im Internet davon, ihre Themen mit Fotos zu unterlegen.
Ist jedoch eine Person auf den Fotos abgebildet, kommt das Recht am eigenen Bild ins Spiel – und das ist zweifacher Hinsicht: Sowohl derjenige, der jemand anderen fotografiert und dieses Bild veröffentlichen will, als auch derjenige, dessen Abbild öffentlich verbreitet wird, kommt mit dieser Thematik in Kontakt.
Darum ist es auch so wichtig, sich der Grundzüge des Rechts am eigenen Bild bewusst zu sein, um zu wissen, welche Rechte man hat und was insbesondere die Medien (nicht) dürfen.
Unser Mitarbeiter Philipp Guttmann hat sich im Rahmen einer universitären Bachelor Arbeit mit dem Thema der Verwechslung in den Medien und dem Recht auf am eigenen Bild auseinandergesetzt. Wir freuen uns, dass diese mit zwölf Punkten bewertete Arbeit und auf der Webseite publiziert werden darf.
Das Recht auf Verpixelung in der Medienberichterstattung – Recht am eigenen Bild – Philipp Guttmann
Hintegrund des Rechts am eigenem Bild
Maßgeblich für das Recht am eigenen Bild ist das Kunsturhebergesetz. Darin wird in § 22 KUG festgelegt, dass eine erkennbare Abbildung einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung öffentlich verbreitet werden darf. Als Abbildung einer Person bezeichnet man dabei sowohl Aufnahmen im Porträt oder als Ganzkörper, als auch indirekte Nachschaffungen wie durch Doubles. In manchen Entscheidungen wurde bei sogar die Rückseite einer Person für ausreichend befunden.
Erkennbarkeit
Ein zentrales Kriterium ist die sogenannte Erkennbarkeit. Damit die Abbildung Schutz genießt, muss die abgebildete Person den begründeten Anlass haben anzunehmen, dass sie von Dritten erkannt werden könne. Dies meint, dass die Möglichkeit bestehen muss, jedenfalls im Bekanntenkreis erkannt zu werden. Dabei kann sich die Erkennbarkeit sowohl durch die sichtbaren Merkmale in der Person selbst als auch durch die Begleitumstände der Abbildung ergeben. Klassischerweise wird man durch Gesichtszüge erkennbar, aber etwa auch die Haltung, der Haarschnitt oder Kleidungsstücke können jemanden erkennbar machen, wenn sie für die Person besonders und prägend sind und sich so vom Gewöhnlichen absetzen. Begleitumstände können etwa Begleittexte sein oder bei Medienveröffentlichungen auch vorherige Beiträge.
Verpixelung
Betrachtet man sich so die Vielzahl an möglichen Anknüpfungspunkten für die Erkennbarkeit, wird schnell klar, dass es häufig nicht ausreicht, einfach das Gesicht zu verpixeln oder Balken vor die Augen zu setzen. Ist die Person nämlich trotzdem nach den oben genannten Kriterien erkennbar, darf das Foto so grundsätzlich nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nach § 23 KUG etwa dann, wenn ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, ein Bild, auf denen die Personen nur Beiwerk neben einer Örtlichkeit sind, oder ein Bild von Versammlungen oder Aufzügen. Diese Ausnahmen, insbesondere hinsichtlich des Bereiches der Zeitgeschichte, sind mit ihren Kriterien teils kaum im Ganzen erfassbar und lassen sich so nur annähert komplett darstellen. Immer jedoch geht es auch um die Frage, welche Interessen und wie stark sie durch eine Veröffentlichung eines Bildnisses betroffen sind. Wird etwa die Privats- und Intimsphäre des Abgebildeten verletzt oder durch die Abbildung der Aussagegehalt verfälscht, kann man regelmäßig dazu kommen, dass die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden und die Veröffentlichung damit unzulässig ist.
Hinsichtlich der Erkennbarkeit wurde etwa zuletzt durch das Landgericht Saarbrücken 2015 geurteilt, dass ein abgebildetes Unfallopfer trotz Verpixelung des Gesichts anhand der sonstigen Körpermerkmale, dem Hintergrund des Bildes mit dem Elternhaus und der Informationen aus dem Begleittext erkennbar war und damit die Abbildung unzulässig. Bei persönlichen Unglücksfällen, Unfällen und Katastrophen besteht im Übrigen ein besonders hohes Schutzniveau für die direkt Betroffenen als auch für die Trauernden.
2015 urteilte zudem der Bundesgerichtshof, dass die Abbildung einer Person am Strand, die nur im Bikini auf einer Liege lag, im Hintergrund neben einem Prominenten unzulässig ist. Gerade aus der zufälligen Anwesenheit ergebe sich, dass man die erkennbare Person im Hintergrund hätte durch Verfremdung schützen müssen.
Das waren nur zwei Beispiele, wo das Recht am eigenen Bild wirken kann. Um sich einen groben Überblick zu verschaffen, kann ein Blick in den Pressekodex lohnen, der im Einzelnen die Kriterien und Grundsätze des Rechts am eigenen Bild aufgenommen hat und so in groben Zügen zeigt, was die Presse darf und was nicht.
Aktuelles Thema
Angesichts heutiger Bilderfluten im Internet ist und bleibt das Thema Recht am eigenen Bild aktuell und bedeutsam. Für jeden, der gerne fotografiert und auch Fotos veröffentlicht, sind die Grundzüge über dieses Thema wichtig. Es sollte auch in Anbetracht möglicher rechtlicher Streitigkeiten nicht zu leicht genommen werden. Die Hausarbeit von Philipp Guttmann bespricht die Grundlagen und stellt einige aktuelle Urteile vor, um sich einen Eindruck davon zu verschaffen, wo das Recht am eigenen Bild überall wichtig werden kann.