Der BGH hat mit Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 eine bedeutsame Entscheidung in Bezug auf Bildrechtsverletzungen bei eBay getroffen. Bei einer Unterlassungserklärung ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht nur die Auktion beendet ist, sondern das Bild auch tatsächlich gelöscht ist.
Abmahnung wegen eBay Bild – Unterlassungserklärung
In dem zu entscheidenden Fall ging es um die unbefugte Verwendung von Fotos auf der Auktionsplattform eBay, an denen die Verletzerin selbst keine Rechte hatte. Sie hatte die Bilder über google gefunden und für ihre eigenen Angebote bei eBay verwendet, ohne die Einwilligung des Urhebers des Fotos einzuholen.
Nachdem sie von dem Urheber eine Abmahnung erhielt, gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, dass sie es „künftig unterlassen werde, im Internet, insbesondere bei eBay Bilder zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, an denen der Verletzte ein Urheberrecht innehat“.
Ebenso beendete sie Auktion und dachte, damit würde der Unterlassungserklärung entsprochen; ein Fehler, wie sich jetzt zeigt.
Beenden der Auktion reicht bei Unterlassungserlärung nicht
Die Unterlassungsschuldnerin bedachte jedoch nicht, dass sich die Fotos, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezog, nach wie vor unter der Rubrik „beendete Angebote“ bei eBay abrufen ließen.
Darin sah der Unterlassungsgläubiger, der Inhaber der Bildrechte, einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und machte eine Vertragsstrafe geltend. Zu Recht wie nun der BGH entschied.
Die Verletzerin habe sich zwar im Rahmen der Unterlassungserklärung wörtlich nur dazu verpflichtet, die Bilder nicht mehr zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Damit sei eigentlich nur das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken gemeint. Aus dem jeweiligen Vorbringen ergebe sich laut BGH aber, dass beide Parteien den Begriff „Verbreiten“ übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass er das mit dem Einstellen in das Internet verbundene öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien bezeichnet.
Die Verletzerin hätte zur Erfüllung der Unterlassungserklärung auf Dritte (hier eBay) einwirken müssen. Der BGH hat den Fall nun an das Landgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass dieses nun prüfen müsse, ob es der Verletzerin innerhalb der kurzen Zeit seit der Abmahnung zumutbar war, die Bilder löschen zu lassen.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Dieser Fall zeigt deutlich, dass eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden darf. Eine Unterlassungserklärung sollte nur dann abgegeben werden, wenn dafür gesorgt wurde, dass die Inhalte tatsächlich gelöscht sind.
Abmahnungen wegen der Verletzung von Bildrechten auf eBay bergen daher immer ein besonders hohes Risiko. Denn eBay löscht die Bilder nicht automatisch, sondern man kann das Bild weiterhin über die Rubrik “beendete Auktionen” aufrufen.
Es ist daher wichtig, sich vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung fachkundig beraten zu lassen, um teure Vertragsstrafen zu vermeiden.
Wir sind als Rechtsanwaltskanzlei auf das Urheberrecht und Fotorecht spezialisiert und konnten in hunderten von Verfahren unsere Mandanten helfen.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wenn Sie Fragen zu einer Abmahnung wegen einer Bildrechtsverletzung auf eBay haben!