Das Recht am eigenen Bild – oder warum Straßenfotografie juristisch heikel ist

Im Austreetfotogenblick wird im Netz diskutiert, ob Menschen überhaupt auf der Straße fotografiert werden dürfen. Hintergrund der Diskussion ist eine Klage gegen einen Fotografen. Dieser sieht sein fotografische Freiheit gefährdet und hat zur Finanzierung des Prozesses eine Crowd-Funding Aktion gestartet. So lobenswert der Einsatz des Fotografen ist, so aussichtslos ist allerdings seine Verteidigung. Straßenaufnahmen sind seit jeher juristisch sehr heikel und Menschen sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

In dem folgenden Beitrag zeige ich, warum die Streetfotografie so heikel ist.

Hintergrund Straßenfotografie

Der berühmte Fotograf Henri Cartier-Bresson hat durch seine Straßenfotografien Weltruhm erlangt und dieses Genre der Fotografie zu einer eigenen Kunstform innerhalb der Fotografie erhoben. Auf der Straße bemerken die Menschen häufig gar nicht den Fotografen – und dies macht den Reiz dieser Fotos aus, wirken die Fotos dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend formuliert hat: „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.

Straßenfotografie und das Recht am eigenem Bild

streetfoto-3Das Fotografieren von Menschen, auch auf der Straße und im öffentlichen Raum unterliegt strengen juristischen Regeln. Denn die Frage, ob Personen auf der Straße fotografiert werden dürfen beantwortet nicht der Fotograf, sondern das Gesetz und die Richter. Bei Personenabbildung gilt das „Recht am eigenen Bild“, einem sogenannten besonderen Persönlichkeitsrecht.

Das Recht am eigenem Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen; auch und gerade bei ungefragten Straßenaufnahmen.

Person erkennbar?

streetfoto-4Wenn eine Person erkennbar auf einem Foto abgebildet ist, ist auch deren Persönlichkeitsrecht betroffen.

Bei erkennbaren Aufnahme darf das Foto im Grunde nur dann publiziert werden, wenn die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat.

Wenn der der Fotograf die Bilder ungefragt veröffentlicht, verletzt er das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. So auch der Fotograf in dem oben beschriebenen Fall.

Fotos nur mit Einwilligung

Daher sollte der Fotograf immer bemüht sein, eine Einwilligung der abgebildeten Person zu bekommen. Die Beweislast, eine entsprechende Einwilligung zu haben, liegt aufseiten des Fotografen. Auch in dem bloßen Dulden der Fotografie ist noch keine Einwilligung zu sehen. Hier fehlt es an einer bewussten Zustimmung. Daher arbeiten professionelle und gute Fotografen auch in der Regel mit Model-Release Verträgen, um die Zustimmung dokumentieren zu können.

Ausnahmeregeln für Veranstaltungen

merkelAusnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden.

Gerade in diesen Situationen willigt die Person durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein auch auf Fotos zu erscheinen. Jedoch muss auch hier wieder zwischen den Protagonisten der Veranstaltung und den Teilnehmern unterschieden werden.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

zeitgeschichteBei der Berichterstattung über Vorgänge der Zeitgeschichte gibt es ebenfalls Ausnahmen; hier dürfen Fotos von Personen auch ohne Zustimmung publiziert werden. Sinn dieser Ausnahme ist die Gewährleistung der bildlichen Information der Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung.

Wann die Öffentlichkeit ein Interesse an dem Vorgang hat, es somit zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Sicherlich kein Ereignis der Zeitgeschichte sind Allerweltsfotos ohne besonderen Anlass. Ebenso wenig werden ungewöhnliche, komische, peinliche oder belustigende Situationen als Ereignis der Zeitgeschichte angesehen. Im Gegenteil, gerade bei diesen können sogar durch die neue Gesetzesänderung Strafen drohen.

Promis haben eine Privatsphäre

Liegt ein entsprechendes zeitgeschichtliches Ereignis vor, an deren Bildberichterstattung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem noch mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abgewogen werden. Auch Personen der Zeitgeschichte, sprich Prominente haben ein Recht auf Privatsphäre. Auch prominente Menschen müssen nicht hinnehmen, immer und überall fotografiert zu werden.

Rechtsanwalt Hoesmann:
Straßenfotografie ist juristisch gefährlich

Im Ergebnis ist es so, dass der Fotograf sich in ein großes juristisches Spannungsfeld begibt, wenn er ungefragt Straßenaufnahmen von Personen macht und diese veröffentlicht.

Die abgebildeten Personen haben einen starken Persönlichkeitsschutz und es gibt nur wenige Ausnahmen, nach denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person möglich ist.

Ein Henri Cartier-Bresson hätte es in unseren Tagen schwerer, seine Kunst frei auszuleben.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema habe, stehe ich Ihnen gerne als Experte für Fotorecht zu Ihrer Verfügung.

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