Erkennbarkeit auf Fotos – Das Recht am eigenen Bild

DSCF0601Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts garantiert das Recht am eigenen Bild jedem Menschen, selbst über die Veröffentlichung von Fotos zu entscheiden, auf denen er abgebildet ist. Daher dürfen Fotos in der Regel also nur dann veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat.

Einwilligung nur bei Erkennbarkeit erforderlich

Erforderlich ist eine solche Einwilligung allerdings nur dann, wenn die abgebildete Person auch individuell erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Erkennbarkeit von Personen auf Bildnissen.

Die Erkennbarkeit einer Person

Die Erkennbarkeit ist dann zu bejahen, wenn die abgebildete Person für einen größeren Bekanntenkreis erkennbar ist. Es genügt also nicht, wenn nur die engsten Freunde und die Familie den Abgebildeten identifizieren können, sondern es muss sich um eine größere Anzahl von Personen handeln, die der Betroffene nicht ohne Weiteres überblicken kann.

Dabei genügt es, wenn die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Abgebildete von diesem Personenkreis erkannt wird. Der begründete Anlass zu dieser Annahme genügt, ein Beweis muss jedoch nicht geführt werden, sprich man muss nicht warten, bis man tatsächlich erkannt wird.

Verpixelung häufig nicht ausreichend

Die Erkennbarkeit einer Person kann sich aus der Darstellung ihrer Gesichtszüge ergeben, aber auch anhand anderer Kriterien, etwa der Statur, eines Haarschnittes oder gewissen Begleitumständen, zu bejahen sein.

Da sich die Erkennbarkeit einer Person auch aus anderen Merkmalen als den Gesichtszügen ergeben kann, sind Bestrebungen, durch die Verwendung von Augenbalken oder einer Verpixelung die Erkennbarkeit zu unterbinden, zur Erreichung dieses Ziels nicht immer wirkungsvoll.

Bleiben wesentliche Erkennungsmerkmale für den Betrachter weiterhin sichtbar, so genügt die fragliche Maßnahme zur Anonymisierung nicht.

Selbiges gilt, wenn zwar die Erkennbarkeit sich zwar nicht aus der reinen Bildbetrachtung ergibt, jedoch aufgrund der Begleitumstände weiterhin gegeben ist. Zu denken ist hierbei etwa an eine Bildunterschrift oder einen zugehörigen Text, welche den Abgebildeten als Familienmitglied einer der Öffentlichkeit bekannten Person identifizieren.

Ansprüche wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Wird ein Bildnis ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht, so hat die abgebildete Person das Recht, hiergegen vorzugehen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Abgebildete auch erkennbar ist. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Abbildung tatsächlich einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellt. Dies ist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen.

Sofern auch Sie vor dem Problem stehen, dass Bildnisse, auf denen Sie abgebildet sind, ohne Ihr Einverständnis veröffentlicht werden, oder Sie sonstige Fragen zum Thema haben, stehen mein Team und ich Ihnen gerne zur Verfügung. Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Laura Tombrink.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (5 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...