Jugendschutz spielt im Internet eine wichtige Rolle und Webseitenbetreiber sollten darauf achten, dass ihre Webangebote nicht gegen den Jugendschutz verstoßen. Denn Verstöße gegen den Jugendschutz können abgemahnt werden und Abmahnungen ziehen in der Regel immer Probleme und Kosten nach sich. Besser ist es, im Vorfeld zu handeln und Abmahnungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Jugendschutz zu vermeiden.
Wann eine Webseite gegen den deutschen Jugendschutz verstößt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Auf der einen Seite sind pornografische und voll-erotische Angebote unstreitig ein Verstoß gegen den Jugendschutz, auf der anderen Seite ist jedoch nicht jeder entblößte Busen ein Verstoß.
Es gilt beim Jugendschutz immer zu prüfen, ob Darstellung auf der Webseite geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.
Als entwicklungsbeeinträchtigend ist ein Inhalt regelmäßig dann einzustufen, wenn er noch nicht schwer entwicklungsgefährdend ist und bei erotischen Angeboten unterhalb der Grenze zur Pornografie liegt. Ob es sich bei einem Angebot um einen schwer entwicklungsgefährdenden Inhalt oder um einen entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalt handelt, ist eine Frage der Intensität der Darstellung und auch der Darstellungsweise. Gerade bei fotografischen Darstellungen kann die Grenze des Jugendschutzes schnell überschritten werden.
Im Bereich der Erotik liegt eine entwicklungsbeeinträchtigende Darstellung dann vor, wenn ihre Wahrnehmung und Verarbeitung durch Kinder oder Jugendliche die sexuelle, ethisch-moralische und Identitätsentwicklung beeinträchtigt. Dazu gehören auch Angebote, die Heranwachsende überfordern, verunsichern oder ängstigen und ihnen eine Übernahme problematischer sexueller Handlungsweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahe legen. Durch entsprechende Angebote wird die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit mit einem positiven und gesellschaftskonformen Sexualverhalten beeinträchtigt.
Derartige Angebote weisen in der Regel das Potenzial auf, anerkannten Erziehungszielen entgegenzuwirken und können sich negativ auf die Entwicklung desbetrachtenden Minderjährigen auswirken. Bei der Beurteilung eines Inhalts muss als Maßstab nicht ein sexuell erfahrenes, „abgebrühtes“ Mitglied einer Altersstufe, sondern ein durchschnittliches Mitglied der jeweiligen Altersstufe mit den entsprechenden sexuellen Erfahrungen dienen.
Wenn eine Webseite ein solches Potenzial aufweist, muss der Webseitenbetreiber dafür Sorge tragen, dass das Angebot von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufen nicht wahrgenommen werden kann. Dazu wird in aller Regel Altersverifikationssystem vorgeschaltet, welches verhindern soll, dass Kinder und Jugendliche auf die Webseite zugreifen können.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Der Aspekt des deutschen Jugendschutzes darf nicht vernachlässigt werden, können Verstöße doch auch durch Mitbewerber und Jugendschutzverbände abgemahnt werden. Dabei kommt es auch immer nur auf den konkreten Verstoß an und nicht, ob gezielt oder wissentlich gegen den Jugendschutz verstoßen wurde.
Webseitenbetreiber sollten daher am Besten im Vorfeld prüfen, ob das Angebot eventuell problematisch im Jugendschutz werden könnte. Gerne unterstützen wir Sie bei der Jugendschutz-Prüfung und zeigen Ihnen auch Lösungen auf, wie die Probleme mit dem harten deutschen Jugendschutz gelöst werden können.