Juristische Probleme von RSS Feeds


RSS Feeds sind eine praktische Sache und mittlerweile nicht mehr aus der Internetwelt wegzudenken.
Viele Webseitenbetreiber nutzen RSS-Feeds Dritter und binden diese in ihre Homepage ein.

Es ist jedoch juristisch heikel, einen fremden RSS-Feed auf die eigene Homepage einzubinden, da man mit der Einbindung ein hohes Haftungsrisiko eingeht.

Wenn man den RSS-Feed eines Dritten in seine Seite einbindet, dann macht man sich diesen Feed und den Inhalt des RSS-Feed im juristischen Sinne zu eigen.

Dies bedeutet man haftet, als ob man den Text selbst verfasst hat. Es ist nicht möglich sich auf die Haftungsprivilegierung eines Forum-Betreibers zu berufen, da man hier die Inhalte des RSS-Feed ganz bewusst auf seine eigene Webseite übernimmt. Daher haftet man hier auch nicht erst ab Kenntnisnahme, sondern unmittelbar für die Inhalte des RSS-Feeds. Daher sollte man sicher sein, welche RSS-Feeds man auf seine Webseite übernimmt.

Zum anderen gibt es auch urheberrechtliche Probleme.
Viele Webseitenbetreiber denken, dass RSS-Feeds einfach so auf die eigene Webseite übernommen werden dürfen, ohne dass es einer Zustimmung des Anbieters bedarf.
Dies ist jedoch nicht der Fall.

So liegt in dem reinen Anbieten eines RSS-Feeds noch nicht die Zustimmung, dass dieser RSS-Feed durch andere Webseiten-Betreiber auf deren Seite eingebunden werden darf.

Vielmehr kann die Einbindung des fremden Feeds eine Urheberrechtsverletzung sein.
Hinsichtlich des Textes kann noch darüber diskutiert werden, ob dieser die für das Urheberrecht nötige Schöpfungshöhe aufweist, wenn nur ein kleiner Teil des Textes über den RSS-Feed übernommen wird, für den weiteren Text aber auf die Homepage des Anbieters verwiesen wird.

Es liegt jedoch ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn neben dem Text auch ein Bild übernommen wird. Bilder sind umfassend durch das Urheberrecht geschützt. Daher spielt es keine Rolle, wenn es sich nur um ein kleines Thumbnail-Bild handelt, da auch bereits diese kleinen Bilder einen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die Übernahme fremder Bilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Es ist auch ein Verstoß, wenn dieses Bild über einen RSS-Feed eingebunden worden ist.

Der Betreiber der Webseite, welcher den RSS-Feed eingebunden hatte, musste sowohl Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Bildes an den Fotografen zahlen, wie auch die Kosten des Rechtstreits übernehmen.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Bei dem Urheberrecht gilt ein hoher Sorgfaltsmaßstab, daher ist vor Übernahme von Inhalten Dritter immer zu prüfen, ob eine Verletzung von Urheberrechten möglich ist.
Gerade bei Fotografien ist höchste Vorsicht geboten, da eine unberechtigte Übernahme von Fotografien auch immer ein Verstoß gegen die Urheberrechte des Fotografen ist.
Es ist auch ein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn diese über einen RSS-Feed in das eigene Webangebot eingebunden werden.

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