Das Urheberrecht wird immer wieder mal gerne verwendet, um auf die öffentliche Berichterstattung Einfluss zu nehmen und die Publikation negativer Dokumente zu unterbinden.
Denn vertrauliche Dokumente können urheberrechtlich geschützt sein und deren Publikation trotz eines öffentlichen Interesses die Rechte des Urhebers verletzen.
Das Urheberrecht gilt jedoch nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht unbeschränkt.
Der EGMR hat Anfang 2012 im Fall „Ashby Donald and Others v. France“ (Appl. no. 36769/08) entschieden, dass die Verurteilung von Modefotografen wegen Verletzung des Urheberrechts von Modeschöpfern keine Verletzung des Art 10 EMRK darstellt.
Hintergrund war die Berichterstattung über eine Modenschau. In Deutschland wäre das Fotografieren einer Modeschau in der Regel ohne Erlaubnis Modeschöpfers zulässig, da es eine aktuelle Berichterstattung darstellt. Die Berichterstattung über Tagesereignisse ist in § 50 UrhG gesondert geregelt.
In Frankreich gilt eine solche Regel nicht. Daher muss nach Meinung des EGMR die Nutzung fremder urheberrechtlicher Werke (hier die Fotos der Mode) etwas zu einer gesellschaftlichen Debatte beitragen.
Dabei betonte der Gerichtshof in seiner Entscheidung jedoch, dass in jedem Einzelfall genau geprüft werden müsse, ob das Urheberrecht nicht doch hinter die Pressefreiheit zurücktreten müsse. Dem Missbrauch des Urheberrechts als “Zensurvehikel” solle durch eine Abwägung im Einzelfall begegnet werden.
Das Urteil des EGMR (Beschw.-Nr. 36769/08) ist in französischer Sprache abrufbar unter:
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-115845#{%22itemid%22:[%22001-115845%22]}
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Auch wenn die Entscheidungen des EGMR nicht direkt in Deutschland gelten, sondern immer eine Einzelfallentscheidung darstellen, finden die rechtlichen Würdigungen gleichwohl Beachtung.
Der Entscheidung des EHMR ist hier in Ergebnis zuzustimmen. Das Urheberrecht zu schützen ist richtig und wichtig, es darf jedoch nicht soweit gehen, dass eine kritische Berichterstattung damit unterbunden werden soll. Im Einzelfall ist es sicherlich auch geboten, Urheberrechten zugunsten der Meinungsfreiheit einzuschränken.