Neues Gesetz soll Missstände bei urheberrechtlichen Abmahnungen beseitigen


Abmahnungen wegen der Verletzungen von Urheberrechten haben sich für einige spezialisierten Abmahnkanzleien zu einem lukrativen Geschäftsmodel entwickelt. Internetnutzer werden wegen kleinsten urheberrechtlichen Verletzungen abgemahnt und müssen zum Teil mehrere tausend Euro Schadensersatz bezahlen.

Diesem Geschäftsmodel soll mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ Einhalt geboten werden.

Dazu wird das geltende Urheberrechtsgesetz geändert.

Zum einen wird der Streitwert für Urheberrechtsstreitsachen zwischen Rechtsinhabern und Privatpersonen durch die Änderung auf 1.000 € gedeckelt; es sei denn, dies ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig. Das bedeutet, dass der abmahnende Rechtsanwalt nur noch eine Vergütung in Höhe von 155,30 Euro verlangen kann.

Zudem hat der Gesetzgeber nunmehr auch erstmalig den Mindestinhalt eines Abmahnschreibens gesetzlich geregelt. Demnach hat das Abmahnschreiben Namen oder Firma des durch die abgemahnte Handlung Verletzten anzugeben, ferner muss die Rechtsverletzung genau bezeichnet werden. Geltend gemachte Zahlungsansprüche sind zudem als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und dürfen nicht mehr pauschal in einer Summe angeführt werden.
Sollte die Abmahnung mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung verbunden sein, muss angegeben werden, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Auch soll eine Vollmacht des Auftraggebers vorgelegt werden, die bloße Behauptung, bevollmächtigt zu sein, reicht nicht mehr aus.

Wenn eine Abmahnung diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist diese unwirksam.

Ebenso schränkt das Gesetz den sog. fliegenden Gerichtsstand ein, nachdem sich bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Abmahner bislang das Gericht bundesweit aussuchen konnte. Jetzt ist gesetzlich das Gericht der abgemahnten Privatperson örtlich zuständig.


Rechtsanwalt Hoesmann
Einschätzung von Rechtsanwalt Hoesmann
Der Wille des Gesetzgebers zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs ist klar zu erkennen.

Jedoch sehe ich bei diesem Gesetz zumindest drei Probleme.

1. Privatnutzer
Die Deckelung der Kosten bezieht sich ausdrücklich nur auf Personen, welche nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben.
Das bedeutet das Unternehmen, Firmen, Selbstständige und auch jede im Internet gewerblich handelnde Person sich nicht auf die Kostendeckelung berufen können.

Die Abgrenzung, wann jemand als Privatperson oder als gewerblich handelnde Person im Internet auftritt, hat in der Vergangenheit schon häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. So reicht zum Teil schon die Absicht einer Einkommensquelle schaffen zu wollen aus, um eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen. Daher wird davon auszugehen sein, dass der Begriff der Privatperson in diesem Zusammenhang weiter relativiert werden wird.

2. Schadensersatzansprüche nicht beschränkt
Ein weiteres Problem sehe ich darin, dass nur die Anwaltskosten gedeckelt worden sind, nicht aber die möglichen Schadensersatzansprüche wegen der Rechtsverletzung selbst. Infolgedessen werden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten durch die Abmahner wohl angehoben werden.

3. Umstände des Einzelfall
Der Gesetzgeber hat zudem noch eine Hintertür offen gelassen, indem er ausführt, dass die Kostendeckelung nicht greift, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint.
Es ist völlig unklar und auslegbar ist, in welchen Fällen die Streitwertbegrenzung unbillig sein kann. Daher werden sich die Abmahnkanzleien in Zukunft wohl auf die Unbilligkeit der Streitwertbegrenzung berufen, um weiter höhere Gebühren zu fordern.

Fazit:
Insgesamt ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber versucht hat, den Abmahnmissbrauch einzuschränken. Wie bei neuen Gesetzen mittlerweile leider üblich, wird jedoch erst die Rechtsprechung zeigen, ob das Gesetz das halten wird, was sich der Gesetzgeber davon verspricht.

Dass Gesetze selber wird aller Voraussicht, sollte es nicht noch bei der Bundesratssitzung am 20. September zu Änderungen kommen, im Oktober in Kraft treten.

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