BVerwG erlaubt das Fotografieren von Polizisten


Polizisten werden ungern während ihrer Dienstausübung fotografiert.
Immer wieder werden Fotografen aufgefordert, das Fotografieren von Polizeibeamten zu unterlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber einem Pressefotografen ausgesprochenes Fotografier-Verbot rechtswidrig war. Der Einsatzleiter der Polizei durfte das Fotografieren eines Spezialeinsatzkommandos während des Einsatzes nicht verbieten.

Als Begründung führte das höchste deutsche Verwaltungsgericht aus, dass die Polizei dem Pressefotografen nicht schon das Anfertigen der Fotos untersagen durfte. Der Einsatz von Polizeibeamten, gerade der Einsatz von Kräften eines Spezialkommandos stellt im Sinne des Kunst-Urhebergesetzes (KUG) ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.

Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Polizeibeamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen Enttarnung der Beamten später veröffentlicht werden.
Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografie und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Art und Weise durchzusetzen.
Eine solche Lage war hier nach der Ansicht des Bundes-Verwaltungsgerichtes gegeben.

(BVerwG 6 C 12.11 – Urteil vom 28. März 2012)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urteil schafft zumindest hinsichtlich der Pressefotografie eine gewisse Rechtssicherheit für Pressefotografen, was den Umgang mit der Polizei angeht.

Pressefotografen dürfen nunmehr Polizeibeamte, auch solche eines SEK bei der Arbeit fotografieren. Sie müssen vor einer Veröffentlichung der Fotos jedoch das berechtigte Interesse der Polizeibeamten berücksichtigen, insbesondere dann, wenn es sich um Polizeibeamte handelt, die in einem Spezial Einsatzkommandos dienen und deren Enttarnung unter Umständen problematisch sein könnte.

Das Gericht trägt hier dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Pressefotografen um Journalisten handelt, welche die journalistischen Regeln kennen und vor einer Veröffentlichung eines Fotos dieses auch mit den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Personen abwägen.

Aus diesem Urteil kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass Polizisten jetzt von jedem fotografiert werden dürfen.
Vielmehr betont das Gericht in seiner Entscheidung, das aufseiten der Polizisten ein berechtigtes Interesse bestehen kann, dass die Aufnahmen unter Umständen nicht veröffentlicht werden.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (5 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...


    Beamte eines SEK-Einsatzes dürfen fotografiert werden, wenn deren Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben. (Foto: Tim Hoesmann)