100 Euro Schadensersatz bei privaten Filesharing

filesharingTrotz vieler Gerichtsentscheidungen in den letzten Jahren, gibt es immer noch zahlreiche ungeklärte rechtliche Fragen, die die Nutzung von Tauschbörsen betreffen. Auch werden weiter Abmahnungen, insbesondere durch die Kanzlei Waldorf Frommer ausgesprochen.

Das Problem bei der Nutzung solcher Tauschbörsen besteht darin, dass der Nutzer, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk herunterlädt, dieses gleichzeitig auch wieder hochlädt und damit unberechtigter Weise anderen Internetnutzern zum Herunterladen bereitstellt. Dies begründet nach Ansicht der Abmahnkanzleien einen Anspruch auf Schadensersatz.

Abmahner fordern hohe Schadensersatzzahlungen

Die Höhe des Schadensersatzes ist umstrittem. Von Seiten der Rechteinhaber, wie zum Beispiel Filmfirmen wie Warner Brother oder Tele München werden je nach Art des hochgeladenen Werkes unter Verweis auf die Grundsätze der Lizenzanalogie hohe Geldbeträge gefordert. Für einen Film beispielsweise bis zu 1.000 Euro. Gerne wird dabei argumentiert, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in der Tauschbörse weltweit zum Herunterladen bereitgestellt wird und der Rechtsverletzer daher ähnliche Beträge wie ein kommerzieller Lizenznehmer zahlen muss.

Rechtsprechung tendiert zu geringen Beträgen

In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Urteile, die jeweils unterschiedliche Geldbeträge als Schadensersatz aussprechen. Allerdings scheint es mittlerweile einen Trend in der Rechtsprechung zu geben, der insbesondere die besondere Situation des privaten Filesharings berücksichtigt. So entschied schon im letzten Jahr das AG Düsseldorf, dass ein privater Filesharer nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer verglichen werden kann (Urt. v. 20.05.2014, Az.: 57 C 16445/13). Dieser Gedanken wurde nun auch in einem Urteil des AG Kiel vom 30.01.2015 (Az.: 120 C 155/14) aufgegriffen.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall verlangte der Rechteinhaber für das Hochladen eines urheberrechtlich geschützten Film in eine Tauschbörse unter Verweis auf die Grundsätze der Lizenzanalogie vom Rechtsverletzer einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 400 Euro.

Privates Filesharingist nicht kommerziell

Der vorsitzende Richter am AG Kiel schloss sich aber der Auffassung des AG Düsseldorfs an, wonach bei der Bemessung des Schadensersatzes ein privater Filesharer nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleich gesetzt werden kann. Ein privater Filesharre nutzt nämlich die Tauschbörsen nur zum Herunterladen des urheberrechtlich geschützten Werkes zu eigenen und nicht zu entgeltlichen Zwecken. Zudem werden von den Rechteinhabern auch keine Lizenzen zum Filesharing vergeben, so dass es für eine Bemessung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie an einer geeigneten Vergleichslizenz fehlt.

Lizenzeinnahme für Einzeldownload entscheidend

Nach Auffassung des erkennenden Richters hat sich daher der zu leistende Schadensersatz an der erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren. Der betrug im vorliegenden Fall 15 Euro, wobei auch berücksichtigt wurde, dass sich der betreffende Film zum Zeitpunkt des Hochladens in die Tauschbörse in der Hauptverwertungsphase befand.

Dieser Betrag ist dann mit der Anzahl der zu erwartenden Downloads in der Tauschbörse zu multiplizieren. Diese hängen vom jeweiligen Internetanschluss des Rechtsverletzers ab.
Schließlich ist noch auf diesen Zwischenbetrag ein Aufschlag vorzunehmen, um die besondere Eingriffsintensität des Filesharings zu berücksichtigen.

Letztlich wurde im Fall des AG Kiels der Rechtsverletzer zu einem Schadensersatz in Höhe von 100 Euro verurteilt und muss damit weniger leisten als ursprünglich vom Rechteinhaber gefordert. Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Daniel Klukas.

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Einzelfallentscheidung

Es handelt sich hierbei aber – ebenso wie beim Urteil des AG Düsseldorfs – um ein erstinstanzliches Urteil. Es bleibt abzuwarten, ob auch die nachfolgenden Instanzen zum selben Ergebnis kommen. Zum anderen fehlt es noch an einer höchstinstanzlichen Rechtsprechung, so dass nicht garantiert werden kann, dass auch andere Gerichte ähnlich urteilen würden.

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