Nach dem Ende einer Liebesbeziehung findet sich häufig einer der Partner nicht mit Ende ab und belästigt, zum Teil sogar körperlich, den Ex-Partner. Gegen diesen unerwünschten Kontakt kann man sich mit einem Kontaktaufnahme Verbot wehren.
Diese Weisung enthält üblicherweise das Verbot, direkt oder in direkten Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen. Bei Verstößen gegen dieses Kontaktaufnahmen Verbot drohen hohe Strafen.
Haft wegen Faceboook Postings
Diese Erfahrung musste jetzt ein Mann aus Ostwestfalen machen. Gegen diesen wurde aufgrund tätlicher Übergriffe gegen seine Ehefrau ein umfangreiches Kontaktverbot ausgesprochen. Gegen dieses hat er durch mehrere Facebook Postings verstoßen, in denen er seine Ex-Freundin diffamierte. Dafür muss er nach Entscheidung des OLG Hamm jetzt in Haft.
Indirekte Kontakt über Facebook Postings
Der Täter hat keinen direkten Kontakt zu der Geschädigten aufgenommen. Über seine Facebook Seite hatte er jedoch in einer Vielzahl von Postings, unter anderem auch unter Verwendung eines bekannten Spitznamens der Geschädigten diese in massiver Weise beschimpft.
Verbotene Kontaktaufnahme
Das Oberlandesgericht in Hamm sah in diesen Einträgen einen Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot. So sei zumindestens indirekt eine Kontaktaufnahme zur Geschädigten gegeben, da dem Kläger bewusst war, dass Verwandte und Bekannten der Geschädigten die Einträge lesen und diese auch darüber informieren würden. Dieses sei nach Ansicht des OLG Hamm das Ziel des Täters gewesen. Auch wenn sich die Geschädigte nur mithilfe Dritter Zugang zu der Facebook Seite verschaffen konnte, entlastet dieses den Täter nicht. Die Facebook Einträge waren einem nicht näher bestimmbaren Personenkreis zugänglich und somit eine indirekte Kontaktaufnahme. (OLG Hamm, 3 Ws 168/15, 07.05.2015)
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Gerade wenn eine Beziehung zu Ende geht, kommt es immer wieder zum Teil sehr unschönen Auseinandersetzungen. Diese werden immer häufiger auch über öffentliche Medien, insbesondere Facebook geführt. Diese öffentliche Äußerungen stellen eine indirekte Kontaktaufnahme dar.
Je nach Art der Auseinandersetzung kann hier ein Kontaktaufnahmenverbot vor Gericht erwirkt werden. Mit diesem wird dem Schädiger verboten, weiterhin mit der anderen Person Kontakt aufzunehmen.
Wir haben bereits in mehreren Verfahren erfolgreich ein Kontaktaufnahmenverbot für unsere Mandanten erwirkt. Bei einem Verstoß gegen dieses Weisungsgebot ist sogar ein Strafarrest möglich, wie das Beispiel aus OLG Hamm zeigt. Daher ist das Kontaktaufnahmeverbot, gerade wenn es im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt wird, eine gute und auch wirksame Möglichkeit, sich gegen ehemalige Partner zu schützen.
Wenn Sie Fragen zu ein Kontaktaufnahmeverbot haben, stehen mein Team und ich Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.