Bestimmung der Höhe einer Vertragsstrafe bei Wiederholung einer Urheberrechtsverletzung

gesetzKommt es zur Verletzung von Urheberrechten, so kann der Verletzer die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Dabei verpflichtet sich der Verletzer nicht nur zur Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, sondern auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn er erneut das Urheberrecht verletzt.

Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch

Bei der Vertragsstrafe wird häufig vereinbart, dass der Rechteinhaber im Falle der wiederholten Urheberrechtsverletzung die Vertragsstrafe nachträglich nach billigem Ermessen bestimmen, der sog. Hamburger Brauch. Die Höhe der Vertragsstrafe wird somit erst im Falle eines erneuten Verstoßes bestimmt.

Höhe der Vertragsstrafe bei Bildrechtsverletzung

In einem Urteil hat das OLG München zu der Frage Stellung genommen, wie hoch eine Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch bei einer Bildrechtsverletzung ist. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte auf seiner Website ein Bild des Klägers veröffentlicht, ohne die entsprechende Lizenz zu besitzen. Der Beklagte wurde daraufhin abgemahnt und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, wobei auch die Bestimmung der Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch vereinbart wurde. Der Beklagte nahm danach zwar das Bild von der Website, veröffentlichte dieses aber wenig später wieder. Daraufhin verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro.

Vertragsstrafe zu hoch

Die geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro ist nach Ansicht der bayrischen Richter zu hoch. Das OLG München verpflichtete den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 Euro, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. (OLG München, Urt. v. 07.11.2013 – Az.: 29 U 2019/13).

Wer nicht kontrolliert, handelt fahrlässig

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe hat. Neben der Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist hierfür Voraussetzung, dass der Abgemahnte die erneute Urheberrechtsverletzung zu vertreten hat.
Das war in dem Fall unproblematisch gegeben. Zum einen hatte der Beklagte selbst fahrlässig seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er nicht kontrolliert und sich vergewissert hat, dass sich das betreffende Bild nicht mehr auf seiner Website befindet. Zum anderen musste er sich auch das fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiterin zurechnen lassen, die das Bild wieder auf die Website hochgeladen hatte.

Kriterien für die Ausübung des billigen Ermessen

Der Kläger hatte daher das Recht, die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzulegen. Dabei stellten die Münchner Richter fest, dass die Höhe der Vertragsstrafe von verschiedenen Umständen abhängt.
Zu berücksichtigen sind danach

  • die Art und Größe des Unternehmens des Urheberrechtsverletzers,
  • der Umsatz und möglichen Gewinn durch die erneute Urheberrechtsverletzung,
  • die Schwere und das Ausmaß der wiederholten Urheberrechtsverletzung,
  • die Gefährlichkeit der Urheberrechtsverletzung für den Rechteinhaber,
  • das Verschulden des Urheberrechtsverletzers,
  • das Interesse des Verletzers an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen,
  • das im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigtes Verhalten des Verletzers.

Im Fall der Bestimmung der Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch ist dazu, neben der Sanktionsfunktion der Vertragsstrafe, auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz zu berücksichtigen.

Rechteinhaber muss Vertragsstrafe bestimmen

Grundsätzlich liegt die Beweislast für Bestimmung der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen beim Rechteinhaber. Er hat die Kriterien, die für die Höhe der Vertragsstrafe maßgeblich sind, vorzutragen.
In dem vorliegenden Fall gelang das dem Kläger nicht. Das Gericht erkannte, dass er bei der Bestimmung der Vertragsstrafe einige Umstände (z.B. kleiner Musikladen des Beklagten, kein messbarer Gewinn durch wiederholte Veröffentlichung erzielt) nicht berücksichtigt hat. Nach Ansicht des Gerichts stand dem Kläger daher nur eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 Euro zu.

Immer eine Frage des Einzelfalls

Letztlich führen die von dem OLG München angeführten Kriterien dazu, dass die Bestimmung der Vertragsstrafe immer eine Frage des Einzelfalls ist.
So haben auch in dem vorliegenden Fall Einzelfallumstände dazu geführt, dass dem Rechteinhaber eine geringere Vertragsstrafe zuerkannt wurde als er ursprünglich gefordert hatte.
Dieser Aufsatz entstand in Zusammenarbeit mit Daniel Klukas.

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