Wer gegen eine Abmahnung wegen eines Online-Fotodiebstahls mit der Begründung vorgeht, er habe die Rechte an diesem Bild inne, muss dies auch beweisen. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil entschieden, dass die Beweislast denjenigen trifft, der sich auf die ihm eingeräumten Nutzungsrechte beruft. (Az.: 12 O 211/14); sprich der Abmahner muss den Beweis erbringen, dass er abmahnen darf.
Verwendung einer fremden Fotografie auf Website
Im konkreten Fall hat der Beklagte ein fremdes Foto auf seiner Website verwendet. Die Klägerin, die die Abmahnung ausgesprochen hatte, besaß ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Foto. Als sie daher gegen die Verwendung des Fotos auf der Website vorging, behauptete der Beklagte zu seiner Verteidigung, selbst ein eigenes Nutzungsrechte an eben diesem Foto erworben zu haben. Eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten bestritt die Klägerin jedoch. Es gäbe lediglich eine Lizenzierung zur Nutzung im Rahmen einer Broschüre, nicht aber für die Online-Nutzung.
Beweislast bei demjenigen, der sich auf die Einräumung von Nutzungsrechten beruft
Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt der Abmahner die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Abgemahnte die für die rechtsvernichtenden Tatbestandsmerkmalen.
Eine Rechtseinräumung ist daher immer von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft. Dabei muss er die Nutzungsrechte, die er für sich in Anspruch nimmt, hinreichend konkret bezeichnen und ihre Inhaberschaft gegebenfalls nachweisen.
Kein Beweis für vollumfängliches Nutzungsrecht
Dem war der abgemahnte Beklagte nicht nachgekommen. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte nicht ausreichend genug dargelegt und bewiesen, dass ihm die vollumfänglichen Nutzungsrechte zustehen.
Der Klägerin wurde somit vom Landgericht Düsseldorf ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Beklagten zugesprochen, da die Abmahnung berechtigt war.
Besonderer Sorgfaltsmaßstab bei Online Urheberrechtsverletzungen
Der Beklagte brachte vor, von dem beschränkten Nutzungsrecht keine Kenntnis zu haben. Dieser Einwand blieb jedoch ohne Erfolg. Bei Online-Urheberrechtsverletzungen gilt nämlich ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Dies ist insbesondere im geschäftlichen Verkehr von Bedeutung. Ein Unternehmer muss sich daher Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verschaffen. In Zweifelsfällen muss er sich dafür sachkundigen Rechtsrat einholen.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Verwendung fremder Fotos auf der eigenen Website ist verboten. Daher sind diesbezügliche Abmahnungen immer ernst zu nehmen, auch wenn man sich keiner Schuld bewusst ist. Wichtig ist daher voher zu prüfen, inwieweit man ein Foto nutzen darf.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu dem Thema haben, stehen mein Team und ich Ihnen gerne zur Verfügung. Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Leonie Hannig.