Gericht verbietet Versand von Kinderbildern über WhatsApp

In einem von der Kanzlei Hoesmann geführten Verfahren entschied das Amtsgericht Charlottenburg, dass die ungefragte Verbreitung von Kinderbilder über WhatsApp ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ist. Die Eltern sind befugt, gegen eine Weiterverbreitung von Fotos ihrer Kinder über WhatsApp vorzugehen

Beschluss Amtsgerichts Charlottenburg

In der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg wurde auf unseren Antrag hin der Antragsgegnerin untersagt, ohne Zustimmung der Eltern, Fotos und Videos, auf denen das Kind der Antragsteller erkennbar abgebildet ist, zu verbreiten, insbesondere wie geschehen über den Nachrichtendienst WhatsApp. (Beschluss vom 29. Mai 2018 Aktenzeichen 221 C 1006/18).

Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht

Das Gericht in Berlin bestätigte die Rechtsansicht der Kanzlei Hoesmann. Mit der Verbreitung der Kinderbilder über WhatsApp verstieß die Antragsgegnerin gegen die §§ 1004 I S. 2, 823 II BGB und §§ 22, 23 KunstUrhG. Denn der Antragsgegnerin stand keine Berechtigung zu, die Kinderbilder unter Missachtung der Rechte der Antragssteller über WhatsApp weiter zu verbreiten. Dabei spielt es rechtlich übrigens keine Rolle, ob es sich um Videoaufnahmen oder Fotos handelt; beides ist ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.

Versenden von Kinderbildern über WhatsApp

Es ist unbeachtlich, ob die Verbreitung entgeltlich, zu kommerziellen Zwecken oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt – auch das Verschenken von Bildnissen unterfällt dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts. Ebenso kommt es beim Bildnisschutz – anders als im Urheberrecht, das zumindest ein Angebot an die Öffentlichkeit voraussetzt – nicht auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Denn im Grundsatz führt bereits die Verbreitung an Einzelpersonen zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen. Damit ist der Verbreitungsbegriff des § 22 KUG wesentlich weiter als der des UrhG.

Fazit: Vorsicht vor Kinderbildern WhatsApp

Das Versenden von privaten Bildern über WhatsApp ist rechtlich relevant. Es spielt bei der Frage des Persönlichkeitsrechtes keine Rolle, ob damit ein Gewinn erzielt wird oder ob ich es wenigen Personen zeige. Auch wenn ich Privatfotos weiterleite und diese nur wenigen Leuten zeige, stellt dies ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dar.

Daher ist gerade das Weiterleiten von Fotos über WhatsApp rechtlich heikel. Ich als Anwalt rate dazu, bei der Weiterleitung von Fotos, gerade von Kinderbildern über WhatsApp, vorsichtig zu sein. Im Zweifel sollten die Betroffenen immer gefragt werden, ob sie mit einer Weiterleitung einverstanden sind.

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