Heimliche Filmaufnahmen nicht pauschal unzulässig

Heimliche Film- und Fotoaufnahmen sind juristisch heikel, insbesondere wenn Personen gefilmt werden. Personen sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt und heimliche Filmaufnahmen können sogar strafbar sein, da diese einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen können.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede heimliche Filmaufnahme pauschal unzulässig ist, da auch bei einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Eingriff aufgrund der grundrechtlich geschützten Presse- und Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein kann. Dabei muss eine Abwägung zwischen Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits vorgenommen worden.

Wichtig und entscheidend ist, damit es sich um eine zulässige heimliche Filmaufnahme handelt, dass Informationsbedürfnis und Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Aufnahmen.
Diese Entscheidung ist für jeden Einzelfall individuell zu betrachten und daher lassen sich keine allgemeingültigen Regeln aufstellen, wann eine Aufnahme zulässig ist und wann nicht.

In der Rechtssprechung haben sich eine Reihe von Abwägungskriterien herausgebildet. Diese dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern immer in einer Gesamtschau aller Kriterien.

Für die Zulässigkeit heimlicher Filmaufnahmen sprechen die folgenden Punkte:

  • Herausragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit (zeitgeschichtliche Relevanz)
  • Schutz elementarer Rechtsgüter Dritter (z. B. Warnung von entlaufenem Sträfling)
  • Geringer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
  • Betroffene hat selbst Anlass für Äußerung gegeben
  • Betroffene nur schwer identifizierbar
  • Bericht ist ausgewogen
  • Tatsachen sind bereits bekannt

 

Gegen die Zulässigkeit sprechen diese Punkte:

  • Veröffentlichung befriedigt die reine Sensationslust und Neugier
  • Verfolgung privater und eigennütziger Ziele
  • Persönlichkeit des Betroffenen wird „zwangskommerzialisiert“
  • elementare Rechtsgüter des Betreffenden werden gefährdet
  • erhebliche Vermögensnachteile beim Betroffenen drohen
  • Prangerwirkung
  • Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen
  • Berichterstattung erwähnt ganz bewusst nicht entlastende Umstände
  • Kinder und Jugendliche

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass bei heimlichen Filmaufnahmen immer ein hohes Maß an Sorgfalt an den Tag zu legen ist, da es ein schmaler Grad zwischen einer strafbaren Handlung und einer zulässigen Berichterstattung ist.

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