OLG Hamm begrenzt Gegenstandswert bei Filesharing-Abmahnung eines Filmwerks auf 2.000 €


Immer häufiger verneinen Gerichte die oft astronomisch anmutenden Forderungssummen der Abmahnkanzleien in Höhe von zum Teil mehreren 1.000 € für einen einmaligen, nicht gewerblichen Urheberrechtsverstoß.

Einige Juristen sehen hierin bereits eine Abkehr der Gerichte von ihrer ursprünglichen Rechtsprechung, dies auch im Hinblick des aller Voraussicht nach im Oktober in Kraft tretenden „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“, welches künftig eine Deckelung der Abmahnkosten vorsieht. In diese Richtung scheint nun auch das aktuelle Urteil des OLG Hamm zu weisen (Beschluss vom 05.09.2013, AZ.: I-22 W 42/13).

Im vorliegenden Fall handelte es sich um die urheberrechtlich strafbare Weiterverbreitung eines russischen Filmwerks namens „S Novym godom, mamy!“ über Tauschbörsen, so genannte Filesharing-Netzwerke. Der Abgemahnte zeigte sich nach Zustellung der Mahnung vorerst unbeeindruckt und gab weder eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die eine zukünftige Verletzungshandlung ausgeschlossen und einen Prozess unwahrscheinlicher gemacht hätte, noch war er gewillt eine entsprechende Vergleichssumme zu zahlen. Dieser Umstand ist dem wohl unvorteilhaften Ruf der Abmahnkanzleien selber geschuldet. „Abzocker“ und „Halbtagskriminelle“ gehören dabei noch zu den harmloseren Betitelungen in einschlägigen Internetforen.

Nachdem nun der Abgemahnte keine Reaktion zeigte, wurde durch das LG Bielefeld eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen und die Abmahnkanzlei lies den Gegenstandswert auf satte 20.000 € festsetzen. Dies war dem Abgemahnten indes nicht mehr geheuer und er suchte sich anwaltliche Hilfe. Allerdings führte die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss erst durch die übergeordnete Instanz zum Erfolg. Das LG Bielefeld lehnte vorher eine Reduzierung des Gegenstandswerts auf 2.000 € ab.

Das OLG Hamm war letztlich anderer Ansicht und folgte der Begründung des Landgerichts, die einen hohen Gegenstandswert rechtfertige, nicht.
Die Hammer Robenträger führten zur Begründung aus, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller objektiv genau zu überprüfen sei und in der Einschätzung nicht einfach der Abmahnkanzlei zu überlassen, um hier unverhältnismäßig hohe Anwaltsgebühren zu vermeiden. Gedanken der Abschreckung seien für die Berechnung weiterhin nicht von Belang, auch verhältnismäßig wenig Ermittlungstreffer können nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts führen.

Am Ende bedeutet die Reduzierung eine erhebliche Minderung der Kosten für den Abgemahnten, der hier nur noch knapp 1/5 der ursprünglichen Verfahrensgebühr zu begleichen hat.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Auch wenn die Entscheidung zu begrüßen ist und eine weitreichende Senkung der Gegenstandswerte wohl nur noch eine Frage der Zeit darstellt, ist davon abzuraten, dem Beispiel des Abgemahnten zu folgen und bei Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung diese einfach zu ignorieren. Hinzu muss man bedenken, dass eine Deckelung der Schadensersatzansprüche bisher vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist und hier je nach Prüfung des Einzelfalls Möglichkeiten bestehen können, auch diese zu reduzieren.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder selbst eine Abmahnung bekommen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hoesmann gerne als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.

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