Fragen zum Namensnennungsrecht

Kamera
Immer wieder kommen von unseren Mandanten Fragen zum Urheberrecht. Dieses haben wir als Anlass genommen, um die wichtigsten Fragen mal in kurzen Worten zu beantworten.

Eines der unbekannteren Rechte, aber für die Berufsfotografen immens wichtiges Recht ist das Namensnennungrecht des Fotografen.

Das Namensnennungrecht des Fotografen

Muss der Name des Fotografen genannt werden?

Ja! Das Namensnennungsrecht des Fotografen ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und es steht dem Fotografen zu.

Ist das Namensnennungsrecht gesetzlich geregelt?

Ja, der § 13 Urheberrechtsgesetz schreibt dies eindeutig und für jedermann verständlich vor: "(Der Urheber) kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist".

Muss der bürgerliche Name des Fotografen genannt werden?

Nein, es steht dem Fotografen frei, dass auch ein Künstlername oder auch zum Beispiel ein Verweis auf Webseite als Bezeichnung verwendet wird.

Der Fotograf weißt nicht ausdrücklich auf sein Namensnennungsrecht hin, muss ich den Namen trotzdem nennen?

Ja, hier die gesetzliche Regelung eindeutig. Nur wenn eine Vereinbarung mit dem Fotografen über die Verwendung vorliegt, braucht der Name nicht genannt zu werden.

Was ist der Hintergrund des Namensnennungsrechts?

Hintergrund dieser Vorschrift ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit seiner Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch sein materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung seines Namens, da dessen Nennung Folgeaufträge nach sich ziehen kann.

Steht dieses Recht jedem Fotografen zu?

Das Recht steht jedem Urheber, also auch jedem Fotografen zu. Berufsfotografen haben jedoch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Namensnennung haben. Die “Werbewirkung” ist ein für diese Berufsgruppe nicht zu unterschätzender Wert. Bei reinen Amateurfotografen besteht dieses wirtschaftliche Interesse nicht, daher wird von einigen Gerichten ein Schadensersatzanspruch verneint, wenn bei Amateuren das Recht nicht beachtet wird. Ein Recht auf Namensnennung steht ihnen aber gleichwohl zu.

Wie hoch ist der Schadensersatzanspruch, wenn das Namensnennungsrecht verletzt wird?

Die Höhe des Schadensersatzes berechnet sich anhand des fiktiven Wertes der Fotografie, welcher durch die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt werden kann. Die Höhe kann dabei, abhängig von der Art der Nutzung, bis zu über 1000 € pro Bild betragen.

Ich habe eine Fotografie ordnungsgemäß gekauft, muss ich den Namen auch dann nennen?

Dies hängt von den Vertragsbedingungen ab. Verzichtet der Fotograf oder die Agentur auf die Namensnennung, braucht der Name nicht genannt zu werden. Viele Agenturen, wie zum Beispiel fotolia, pixelio oder aboutpixel schreiben jedoch in ihren Nutzungsbedingungen vor, dass der Name zu nennen ist.

Muss ich auch einen Schadensersatz bezahlen, wenn ich das Bild bei fotolia oder anderen Stock-Fotoagenturen gekauft habe?

Ja, wenn es sich um das Bild eines Berufsfotografen handelt, hat dieser das Recht, einen Schadensersatz zu fordern. Bei Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts wird der Schaden in der Regel im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Dieser muss sich dabei nicht an dem Wert des Bildes bei der Stock-Fotoagentur orientieren, sondern kann auch über, den in der Regel höheren Wert, der MFM-Liste berechnet werden.

Ich bin Fotograf und stelle ein Verstoß fest, soll ich selber vorgehen?

Selbstverständlich ist es für jeden Urheber möglich, selbst gegen Verstöße vorzugehen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ein spezialisierter Rechtsanwalt die Rechte wesentlich schneller und effektiver durchsetzen kann. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts sind bei einem begründeten Verstoß übrigens von der Gegenseite zu tragen.

Das Bild wurde kostenlos zur Verfügung gestellt, muss trotzdem ein Name genannt werden?

Auch dies hängt wieder von dem Einzelfall ab. Wurde keine Vereinbarung getroffen ist das Namensnennungsrecht zu beachten. Hat der Fotograf das Foto jedoch zur freien Nutzung übergeben, ist in der Regel von einem Verzicht auf das Namensnennungsrecht auszugehen.

Muss der Name bei dem Bild selbst stehen?

Nicht unbedingt. Es muss jedoch eine Zuordnung zwischen dem Bild und dem Namen des Fotografen möglich sein. Juristisch perfekt ist, wenn der Name direkt bei dem Bild selbst, jedoch ist auch ein Verweis im Impressum ausreichend.

Es ist technisch nicht möglich, den Namen auf der Webseite zu nennen, muss ich es trotzdem?

Ja, da der Name nicht aber unbedingt bei dem Bild selbst stehen muss, kann dieser auch in dem gesetzlich vorgeschriebenen Impressum oder einer Unterseite genannt werden. Ist tatsächlich nicht möglich, sollte Rücksprache mit dem Fotografen gehalten werden.

Ich wurde durch einen Rechtsanwalt wegen der fehlerhaften oder fehlenden Benennung angeschrieben (abgemahnt) und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert, muss ich das beachten?

Unbedingt! Handelt man nicht innerhalb der gesetzten Fristen, kann sehr schnell eine einstweilige Verfügung drohen. Vielfach ist zu beobachten, dass in Abmahnungen deutlich überhöhte Gebühren gefordert werden, daher sollten bei Zweifeln diese durch einen Fachmann überprüft werden. Anhaltspunkte sind zum Beispiele ein Streitwert von über 10.000 € für die Nutzung eines Bildes oder eine unklare Aufschlüsselung der fiktiven Lizenzkosten.

Ist es sinnvoll auf ein Vergleichsangebot einzugehen?

Zum Teil kann es aber mitunter sinnvoll sein, das in manchen Abmahnungen gemachte Vergleichsangebot zu akzeptieren. Wenn der Verstoß eindeutig und nachvollziehbar ist und die Kosten sich in einem angemessenen Rahmen bewegen, kann es aus finanziellen Gründen sinnvoll sein, das Angebot zu akzeptieren und so eine weitere, womöglich noch gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern.

Gibt es Urteile zu dem Namensnennungsrecht?

Es gibt zahlreiche Urteile, in denen es um das Namensnennungsrecht des Urhebers geht. Die Aufzählung der Urteile hier ist keinesfalls abschließend, sondern nur eine kleine Auswahl: LG Bielefeld 07.08.2007, Az. 4 O 329/01; BGH, 16.06.1994 - I ZR 3/92; OLG Hamm, 07.08.2007 - 4 U 14/07; OLG Düsseldorf, 09.05.2006 - 20 U 138/05; LG Düsseldorf, 19.03.2008 - 12 O 416/06; OLG München, 20.12.2007 - 29 U 5512/06; OLG München, 04.09.2003 - 29 U 4743/02; LG Köln, 29.11.2007 - 28 O 102/07; LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03; AG Düsseldorf, 18.08.2009 - 57 C 14613/08; LG München I, 26.07.1995 - 21 O 18884/93; AG Düsseldorf, 07.12.2011 - 57 C 9013/09; AG Düsseldorf, 13.07.2011 - 57 C 1701/11

Hier finden Sie alle Fragen zum Urheberrecht: FAQ Urheberrecht


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