Urheberrecht: Eltern haften nicht für volljährige Familienangehörige

Der Bundesgerichtshof hat erneut über Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Tauschbörsen entschieden. Das Urteil vom 08.01.2014 des BGH ( Az. I ZR 169/12 – Bearshare) gibt für einige Anschlussinhaber in Filesharing-Fällen Grund zum Aufatmen. Nach diesem Urteil haften Anschlussinhaber nun nicht mehr für ihre volljährigen Familienangehörigen, soweit ihnen der illegale Missbrauch ihres Anschlusses unbekannt war.

Bei dem Verfahren vor den Karlsruher Richtern wurde auf die familiäre Vertrauensstellung bei der Anschlussüberlassung und die Eigenverantwortung volljähriger Kinder Bezug genommen. Volljährige Familienangehörige müssen deshalb nicht belehrt oder überwacht werden, solange es nicht konkrete Umstände für einen Anschlussmissbrauch gibt. Sollten dem Anschlussinhaber solche rechtswidrigen Umstände auffallen, hat er jedoch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wie diese „erforderlichen Maßnahmen“ konkret auszusehen haben, ließ der BGH in dieser Entscheidung offen.

Mit dieser Rechtsprechung beschreitet der Zivilsenat des BGH einen neuen Weg. Bislang wurde die Störerhaftung durch viele Richter in Urheberrechtsverletzungen innerhalb sogenannter Tauschbörsen angenommen trotz einer schlüssigen Glaubhaftmachung der Anschlussinhaber, dass sie selbst nicht der Täterhaftung unterliegen konnten.

Auch die Vorinstanz urteilte diesbezüglich aus, dass es dem Anschlussinhaber zumutbar gewesen wäre, seinen volljährigen Stiefsohn über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und aufgrund unterlassener Belehrung seine Belehrungspflicht verletzt hätte. Dieses Urteil hob der BGH nun auf und betont, dass der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung haftet.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Dieses Urteil erleichtert die Verteidigung gegen die Abmahnungen, es bedeutet jedoch nicht automatisch einen Freibrief, im Internet bedenkenlos Tauschbörsen nutzen zu dürfen, nur weil man selbst nicht Anschlussinhaber ist.
So regelt dieses Urteil nur, dass eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet, soweit es sich um volljährige Familienangehörige handelt und vorher keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Anschlusses vorlagen.

Ebenso darf nicht vergessen werden, dass die abmahnende Kanzlei jetzt direkt gegen die Kinder vorgehen könnte und hier unter Umständen nur noch wenig Argumentationsspielraum für eine mögliche Verteidigung besteht.

Daher sollten Abmahnungen auch in Zukunft ernst genommen werden und bei einer möglichen Verteidigung alle Facetten einer Argumentation berücksichtigt werden.

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