
Kapitel 1 – Entstehung von Urheberrechten
▶ Was ist das Vorführrecht?
Dies ist das Recht, das Werk vorführen zu dürfen. Bei Fotografen spielt dieses Recht zum Beispiel bei der Projektion durch einen Beamer oder einem Dia-Projektor eine Rolle.
▶ Sind alle Fotos urheberrechtlich geschützt?
Ja, alle Fotos sind als Werk grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt. Die Fotos sind entweder als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder im Sinne des § 71 Abs. 1 UrhG geschützt.
▶ Wann entsteht das Urheberrecht an einem Foto?
Das Urheberrecht und damit der Schutz entsteht durch die Schaffung des Werkes.
Bei einem Foto somit mit der Betätigung des Auslösers der Kamera.
Es ist nicht erforderlich, das Foto zu kennzeichnen oder irgendwo anzumelden.
▶ Was ist der Unterschied zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken?
Lichtbilder werden definiert als Abbildungen, die eine Strahlenquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlen) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindliche Schichten hervorruft.
Lichtbildwerke zeichnen sich darüber hinaus durch das zusätzliche Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung im des § 2 Abs. 2 UrhG aus. Das Foto muss sich durch eine besondere Gestaltungshöhe auszeichnen.
Lichtbildwerke zeichnen sich darüber hinaus durch das zusätzliche Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung im des § 2 Abs. 2 UrhG aus. Das Foto muss sich durch eine besondere Gestaltungshöhe auszeichnen.
▶ Wie lautet die Faustformel zur Unterscheidung von Lichtbildern und Lichtbildwerken?
Lichtbild: Unveränderte, naturgetreue Wiedergabe Beispiel: Produktfotografie, Fotos von Zeichnungen, Bildberichterstattung
Lichtbildwerk: Die Gestaltung des Fotos steht im Vordergrund
Lichtbildwerk: Die Gestaltung des Fotos steht im Vordergrund
▶ Wann liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor, damit das Foto als Lichtbildwerk geschützt ist?
Die persönliche geistige Schöpfung liegt bei Fotografien in der Regel dann vor, wenn die Fotos eine individuelle oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, welche sich von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt.
Die Individualität kann sich in folgenden Gestaltungsmitteln ausrücken:
- - Wahl des Motivs
- ungewöhnlicher Bildausschnitt
- ungewöhnliche Perspektive
- Verteilung von Licht und Schatten
- Kontrastgebung
- Bildschärfe / Tiefe
- Einsatz von Farbfiltern
- Einsatz von Technik (Scheinwerfer / Blitzanlage)
- Wahl des richtigen Moments
- Stimmung besonders gut eingefangen
- Darstellung einer eindringlichen Aussagekraft
- Anregung des Betrachters zum Nachdenken
- Retusche
- Fotomontage
- Collagen
▶ Gilt diese Definition auch für digitale Fotos?
Ja, auch digitale Fotos lassen sich je nach Gestaltungshöhe in Lichtbilder und Lichtbildwerke unterscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 72 Abs.1 UrhG unterfallen auch solche Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden dem Schutzbereich.
▶ Stellt das Einscannen eines Fotos einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar?
Ja, das Einscannen eines Fotos stellt eine Vervielfältigung dar.
Dadurch entsteht allerdings noch kein eigener Urheberschutz an dem eingescannten Foto. Das Einscannen ist ein rein mechanischer Vorgang, welcher keinen eigenen Gestaltungsraum zulässt und nicht das erforderliche Mindestmaß an persönlicher Leistung erfüllt. Der BGH hat in seinem „Bibelreproduktion“ Urteil vom 08.11.1989, (GRUR 1990, 669ff.) ausgeführt, dass ansonsten die Schutzdauer einer Fotografie durch Reproduktion beliebig verlängert werden könnte.
▶ Entsteht durch eine einfache digitale Bearbeitung (Korrekturarbeiten) von Fotos ein Urheberschutz?
Die Frage, ob durch Korrekturarbeiten an einem eingescannten Foto bereits ein weiteres neues Werk entsteht, hängt vor allem von dem Umfang der Korrekturarbeiten ab. Bloße Beseitigungen von Unregelmäßigkeiten lassen noch kein Schutzrecht an dem bearbeiteten Foto entstehen. Wird stattdessen ein den Gesamteindruck störender Gegenstand herausretuschiert und unterscheidet sich das neue Foto erheblich von dem alten Foto, dann ist die erforderliche Schöpfungshöhe wohl erreicht. Allerdings dies immer für den Einzelfall zu prüfen, ob das alte Foto hinter dem neuen Foto verblasst.
▶ Sind am Computer erstellte und konstruierte, fotorealistische Grafiken, Fotos im Sinne des Gesetzes?
Die am Computer entstandenen Grafiken unterfallen nicht den Kriterien für Lichtbilder oder Lichtbildwerke. Auch wenn sie zum Teil optisch nicht von Fotos zu unterscheiden sind, sind ohne die begrifflich erforderliche Strahlungseinwirkung entstanden. Das am Computer konstruierte Foto lässt sich dem beispielhaften Werkkatalog des § 2 Abs. 1 UrhG zuordnen. Damit es dem Schutz des Urheberrechts genießt, muss es ebenso wie ein Lichtbildwerk eine persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG sein.
Kapitel 2 – Schutz von Urheberrechten
▶ Wie kann ich auch ohne Vermerk meine Urheberschaft nachweisen?
Die Urheberschaft lässt natürlich auch ohne einen entsprechenden Vermerk nachweisen. Dieser Nachweis kann zum Beispiel erbracht werden durch:
Vorlage des entsprechenden Negativs oder Dia-Positivs
bei digitalen Fotos durch ein entsprechendes digitales Wasserzeichen
Vorlage der Originaldatei inkl. EXIF Daten
Vorlage der gesamten Fotoserie
Benennung von Zeugen (schwierig, da unter Umständen wenig glaubwürdig)
Hinterlegung der Fotos bei einem Rechtsanwalt – dieser kann im Streitfall bezeugen, dass die Fotos sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung in Besitz des Fotografen befanden
Nicht empfehlenswert ist die Methode, die Fotos in einem Brief an sich selbst adressierten Brief zu schicken und mit dem Datum des Poststempels zu beweisen, dass zu dem Zeitpunkt das Foto entstanden war. Der Brief ist kein eindeutiger Beweis dafür, dass der Briefumschlag im Zeitpunkt der Übersendung tatsächlich verschlossen war und nicht nachträglich geöffnet wurde.
▶ Gibt es eine besondere Form für Urheberrechtvermerke?
Nach deutschem Recht gibt es keine vorgegebene Form des Urhebervermerks.
Im internationalen Bereich orientiert man sich nach den Vorgaben des Welturheberabkommens (WUA). Gemäß Art 3 Abs. 1 WUA sind vor der ersten Veröffentlichung des Fotos das © Copyright Symbol oder der Begriff „Copyright“ mit dem vollständigen Namen des Urhebers und der ersten Jahreszahl der Veröffentlichung auszuweisen.
Darüber hinaus können weitere Zusätze angefügt werden, wie zum Beispiel die Kontaktdaten des Urhebers oder auch eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendungsbefugnis.
▶ Ist sinnvoll, sein Foto mit einem Wasserzeichen zu kennzeichnen?
Digitale Fotos sind heute eine Massenware. Ein einzelnes Foto kann häufig nicht mehr einem Urheber zugeordnet werden. Mit einem entsprechenden Vermerk kann der Urheber deutlich machen, dass das Foto geschützt ist und ihm gehört.
Zudem wird dadurch nach § 10 Abs. 1 UrhG die Urheberschaft des in dem Vermerk genannten bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Dies ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da im Streitfall häufig sonstige Beweise für eine Urheberschaft fehlen.
▶ Muss ich meine Fotos mit dem © – Copyright Zeichen versehen?
Nein, das © Zeichen stellt einen Copyright-Vermerk dar, der nach deutschem Recht nicht erforderlich ist. Vielmehr ist dies ein Ausfluss aus dem US-amerikanischen Recht, wo dieser Vermerk für einen Schutz des Werkes zum Teil erforderlich ist.
Kapitel 3 – Art und Umfang von Urheberrechten
▶ Was sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte?
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte sind eines der wesentlichen Bestandteile des Urheberrechts geregelt sind diese in den §§ 15 ff UrhG.
Diese dienen dem Interesse des Urhebers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Werkes. Sie werden unterschieden in körperliche und unkörperliche Verwertungsformen.
▶ Was sind ausschließliche Verwertungsrechte?
Dieses bedeutet, dass nur (ausschließlich) der Rechteinhaber berechtigt ist, das Werk unbeschränkt zu nutzen.
Mehr dazu finden Sie hier: http://hoesmann.eu/ausschliesliche-nutzungsrechte/
▶ Was ist das Veröffentlichungsrecht?
Das Veröffentlichungsrecht ist in § 12 UrhG geregelt. Es räumt dem Urheber die Befugnis ein, über das „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung zu entscheiden. Allerdings gilt dieses Recht nur für die Erstveröffentlichung. Ist das Foto erstmal veröffentlicht, dann kann sich der Fotograf nicht mehr auf das Recht aus § 12 UrhG berufen.
▶ Was ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft?
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in § 13 UrhG geregelt. Es gibt dem Fotografen als Urheber das Recht zu bestimmen, in welcher Beziehung er zu seinem Werk gebracht werden möchte. Wichtig ist hierbei vor allem das in § 13 Abs. 2 UrhG geregelte Nennungsrecht. Demnach kann der Urheber von dem Verwender seine Nennung, wie auch seine Nichtnennung als Urheber verlangen.
Unterbleibt diese Namensnennung, kann der Urheber unter Umständen einen Schadensersatz fordern.
▶ Was sind körperliche Verwertungsrechte?
Körperliche Verwertungsrechte sind das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und Ausstellung (§ 18 UrhG) des Werkes.
▶ Was sind unkörperliche Verwertungsrechte?
Unkörperliche Verwertungsrechte ist das Recht auf öffentliche Wiedergabe des Werkes. Dieses sind Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
▶ Was ist das Recht auf Vervielfältigung?
Der Urheber kann durch das Vervielfältigungsrecht bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk körperlich fixiert werden darf. Auch die Herstellung einer Vergrößerung stellt eine Vervielfältigung dar. Bei Fotos fällt unter die Vervielfältigung auch die Digitalisierung und das Abspeicherung von Fotos. Die Aufnahme eines Fotos in ein digitales Fotoarchiv stellt somit auch eine Vervielfältigung dar.
Ebenso stellt das Ausdrucken der Bilddatei eine Vervielfältigung dar.
Keine Vervielfältigung stellt allerdings die Projektion eines Fotos dar, da es hier nicht körperlich fixiert wird. Das Gleiche gilt, wenn das Foto auf dem Monitor angezeigt wird.
Je nach Art und Umstände der Projektion könnte es sich aber bereits um eine öffentliche Vorführung nach § 19 UrhG handeln.
▶ Was ist das Verbreitungsrecht?
Der Urheber wird durch das Verbreitungsrecht vor einem widerrechtlichen Anbieten oder Vervielfältigung seines Werkes geschützt. Hier gilt es zu beachten, dass die digitale Übertragung eines Fotos, das Versenden eines Fotos per E-Mail keine Vervielfältigung darstellt, da dem Empfänger kein körperlicher Gegenstand übermittelt wird. Es entsteht durch den Versand nur ein weiteres Vervielfältigungsstück. Wird allerdings die Datei auf einem Datenträger (z. B. CD-ROM) versand, liegt eine Verbreitung vor.
▶ Was ist das Ausstellungsrecht?
Durch das Ausstellungsrecht wird dem Urheber das Recht eingeräumt zu bestimmen, ob und wie sein Werk in der Öffentlichkeit ausgestellt wird. Allerdings beschränkt sich dieses Recht auch nur auf bislang unveröffentlichte Werke.
▶ Was ist das Vorführrecht?
Dies ist das Recht, das Werk vorführen zu dürfen. Bei Fotografen spielt dieses Recht zum Beispiel bei der Projektion durch einen Beamer oder einem Dia-Projektor eine Rolle.
▶ Was ist das Entstellungsverbot?
Das Entstellungsverbot ist in § 14 UrhG geregelt. Dadurch soll der Urheber vor einer Beeinträchtigung seiner Urheberschaft geschützt werden, indem sein Werk, sprich hier Foto, nicht nachträglich durch Dritte verändert oder entstellt werden darf.
Bei Fotografieren ist umstritten, ob die im Rahmen einer Digitalisierung von Fotos vorgenommen Veränderungen (Staub- und Kratzerentfernung) bereits eine Entstellung darstellen. Unzweifelhaft liegt eine solche vor, wenn die Farben des Fotos verändert werden oder der Kopierstempel zu Einsatz kommt.
▶ Was ist das Senderecht?
Das Senderecht ist die Übertragung im Rundfunk. Dieses Recht ist immer dann einschlägig, wenn Fotos bei Reportgen zur Illustration eingesetzt werden. Die Übertragung mittels Online-Abrufsystemen fällt wegen der mangelnden Gleichzeitigkeit nicht darunter.
Kapitel 4 – Bildbearbeitung
▶ Darf die von mir fotografierte Scene nachgestellt werden?
Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Hier werden die Rechte der freien Benutzung und der unfreien Bearbeitung gegeneinander abgewogen. Dabei werden die prägenden Merkmale der sich gegenüberstehenden Werke analysiert und verglichen.
Je mehr sich ein Foto durch individuelle Züge des Fotografen auszeichnet, umso größer ist auch der Schutzumfang.
▶ Was ist eine unfreie Bearbeitung?
Eine unfreie Bearbeitung nach §§ 3, 23 UrhG ist eine so genannte abhängige Nachschöpfung. Diese liegt immer dann vor, wenn wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden. Liegt dies vor, darf das neue Foto nur mit der Einwilligung des Urhebers der Vorlage veröffentlicht werden.
▶ Was ist eine freie Benutzung?
Eine freie Benutzung ist nach § 24 UrhG ein eigenständiges Werk, bei dem das Ausgangswerk nur als Vorlage diente. Durch die freie Benutzung wird das Urheberrecht nicht verletzt.
▶ Darf ein Maler ein Foto ohne Erlaubnis abmalen?
Übernimmt der Maler in seinem Bild die wesentlichen, individuell prägenden Züge der Fotografie, ist dies eine unfreie Bearbeitung und der Fotograf kann ihm die Verwendung des Fotos als Vorlage untersagen.
▶ Darf ich im Rahmen einer Bildcollage Motive aus anderen Fotos kopieren und in meine Collage einfügen?
Nein. Obwohl nur eine kleiner Teil eines anderen Fotos übernommen und in einen neuen Kontext eingefügt wird, liegt eine unfreie Bearbeitung vor.
Dies gilt auch dann, wenn das Originalfoto digital verändert wurde. Es handelt sich schließlich immer noch um die gleiche Vorlage. Nur dann, wenn das neue Foto / Werk so grundlegend neu ist, dass das alte dagegen “verblasst” ist eine Übernahme möglich. Der Anwendungsbereich ist jedoch eng.

Anmerkungen von Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urheberecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches durch das Internet und die Digitalisierung der Gesellschaft erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Gerade durch die digitale Fotografie und die sozialen Medien haben mittlerweile nicht nur Künstler und Verlage, sondern fast jeder Berührungspunkte mit urheberrechtlichen Fragen. Leider beobachten wir dabei, wie zunehmend das Urheberrecht verletzt wird. Verstöße können dabei jedoch sehr schnell, sehr teuer werden.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, stehen wir Ihnen gerne als Rechtsanwaltsanwaltskanzlei zur Verfügung.
Der Erstkontakt ist bei uns übrigens kostenlos.
Kontakt
E-Mail office@hoesmann.eu
Telefon 030 956 07 177







