Kapitel 1 – Entstehung von Urheberrechten
Dies ist das Recht, das Werk vorführen zu dürfen. Bei Fotografen spielt dieses Recht zum Beispiel bei der Projektion durch einen Beamer oder einem Dia-Projektor eine Rolle.
Ja, alle Fotos sind als Werk grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt. Die Fotos sind entweder als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder im Sinne des § 71 Abs. 1 UrhG geschützt.
Das Urheberrecht und damit der Schutz entsteht durch die Schaffung des Werkes.
Bei einem Foto somit mit der Betätigung des Auslösers der Kamera.
Es ist nicht erforderlich, das Foto zu kennzeichnen oder irgendwo anzumelden.
Lichtbilder werden definiert als Abbildungen, die eine Strahlenquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlen) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindliche Schichten hervorruft.
Lichtbildwerke zeichnen sich darüber hinaus durch das zusätzliche Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung im des § 2 Abs. 2 UrhG aus. Das Foto muss sich durch eine besondere Gestaltungshöhe auszeichnen.
Lichtbild: Unveränderte, naturgetreue Wiedergabe Beispiel: Produktfotografie, Fotos von Zeichnungen, Bildberichterstattung
Lichtbildwerk: Die Gestaltung des Fotos steht im Vordergrund
Die persönliche geistige Schöpfung liegt bei Fotografien in der Regel dann vor, wenn die Fotos eine individuelle oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, welche sich von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt.
Die Individualität kann sich in folgenden Gestaltungsmitteln ausrücken:
- - Wahl des Motivs
- ungewöhnlicher Bildausschnitt
- ungewöhnliche Perspektive
- Verteilung von Licht und Schatten
- Kontrastgebung
- Bildschärfe / Tiefe
- Einsatz von Farbfiltern
- Einsatz von Technik (Scheinwerfer / Blitzanlage)
- Wahl des richtigen Moments
- Stimmung besonders gut eingefangen
- Darstellung einer eindringlichen Aussagekraft
- Anregung des Betrachters zum Nachdenken
- Retusche
- Fotomontage
- Collagen
Ja, auch digitale Fotos lassen sich je nach Gestaltungshöhe in Lichtbilder und Lichtbildwerke unterscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 72 Abs.1 UrhG unterfallen auch solche Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden dem Schutzbereich.
Ja, das Einscannen eines Fotos stellt eine Vervielfältigung dar.
Dadurch entsteht allerdings noch kein eigener Urheberschutz an dem eingescannten Foto. Das Einscannen ist ein rein mechanischer Vorgang, welcher keinen eigenen Gestaltungsraum zulässt und nicht das erforderliche Mindestmaß an persönlicher Leistung erfüllt. Der BGH hat in seinem „Bibelreproduktion“ Urteil vom 08.11.1989, (GRUR 1990, 669ff.) ausgeführt, dass ansonsten die Schutzdauer einer Fotografie durch Reproduktion beliebig verlängert werden könnte.
Die Frage, ob durch Korrekturarbeiten an einem eingescannten Foto bereits ein weiteres neues Werk entsteht, hängt vor allem von dem Umfang der Korrekturarbeiten ab. Bloße Beseitigungen von Unregelmäßigkeiten lassen noch kein Schutzrecht an dem bearbeiteten Foto entstehen. Wird stattdessen ein den Gesamteindruck störender Gegenstand herausretuschiert und unterscheidet sich das neue Foto erheblich von dem alten Foto, dann ist die erforderliche Schöpfungshöhe wohl erreicht. Allerdings dies immer für den Einzelfall zu prüfen, ob das alte Foto hinter dem neuen Foto verblasst.
Die am Computer entstandenen Grafiken unterfallen nicht den Kriterien für Lichtbilder oder Lichtbildwerke. Auch wenn sie zum Teil optisch nicht von Fotos zu unterscheiden sind, sind ohne die begrifflich erforderliche Strahlungseinwirkung entstanden. Das am Computer konstruierte Foto lässt sich dem beispielhaften Werkkatalog des § 2 Abs. 1 UrhG zuordnen. Damit es dem Schutz des Urheberrechts genießt, muss es ebenso wie ein Lichtbildwerk eine persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG sein.
Kapitel 2 – Schutz von Urheberrechten
Die Urheberschaft lässt natürlich auch ohne einen entsprechenden Vermerk nachweisen. Dieser Nachweis kann zum Beispiel erbracht werden durch:
Vorlage des entsprechenden Negativs oder Dia-Positivs
bei digitalen Fotos durch ein entsprechendes digitales Wasserzeichen
Vorlage der Originaldatei inkl. EXIF Daten
Vorlage der gesamten Fotoserie
Benennung von Zeugen (schwierig, da unter Umständen wenig glaubwürdig)
Hinterlegung der Fotos bei einem Rechtsanwalt – dieser kann im Streitfall bezeugen, dass die Fotos sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung in Besitz des Fotografen befanden
Nicht empfehlenswert ist die Methode, die Fotos in einem Brief an sich selbst adressierten Brief zu schicken und mit dem Datum des Poststempels zu beweisen, dass zu dem Zeitpunkt das Foto entstanden war. Der Brief ist kein eindeutiger Beweis dafür, dass der Briefumschlag im Zeitpunkt der Übersendung tatsächlich verschlossen war und nicht nachträglich geöffnet wurde.
Nach deutschem Recht gibt es keine vorgegebene Form des Urhebervermerks.
Im internationalen Bereich orientiert man sich nach den Vorgaben des Welturheberabkommens (WUA). Gemäß Art 3 Abs. 1 WUA sind vor der ersten Veröffentlichung des Fotos das © Copyright Symbol oder der Begriff „Copyright“ mit dem vollständigen Namen des Urhebers und der ersten Jahreszahl der Veröffentlichung auszuweisen.
Darüber hinaus können weitere Zusätze angefügt werden, wie zum Beispiel die Kontaktdaten des Urhebers oder auch eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendungsbefugnis.
Digitale Fotos sind heute eine Massenware. Ein einzelnes Foto kann häufig nicht mehr einem Urheber zugeordnet werden. Mit einem entsprechenden Vermerk kann der Urheber deutlich machen, dass das Foto geschützt ist und ihm gehört.
Zudem wird dadurch nach § 10 Abs. 1 UrhG die Urheberschaft des in dem Vermerk genannten bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Dies ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da im Streitfall häufig sonstige Beweise für eine Urheberschaft fehlen.
Nein, das © Zeichen stellt einen Copyright-Vermerk dar, der nach deutschem Recht nicht erforderlich ist. Vielmehr ist dies ein Ausfluss aus dem US-amerikanischen Recht, wo dieser Vermerk für einen Schutz des Werkes zum Teil erforderlich ist.
Kapitel 3 – Art und Umfang von Urheberrechten
Bilddiebstahl finden und verfolgen
Haben Sie sich schon gefragt, ob Ihre Bilder unberechtigt im Internet verwendet werden?
Die Google Bilder-Suche bietet die Möglichkeit nach einem eigenen Bild zu suchen, indem man es einfach auf die Suchmaske zieht. Eine Anleitung für die Google-Bildersuche finden Sie hier: https://hoesmann.eu/bilddiebstahl-mit-der-google-bildersuche-finden/
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte sind eines der wesentlichen Bestandteile des Urheberrechts geregelt sind diese in den §§ 15 ff UrhG.
Diese dienen dem Interesse des Urhebers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Werkes. Sie werden unterschieden in körperliche und unkörperliche Verwertungsformen.
Das Veröffentlichungsrecht ist in § 12 UrhG geregelt. Es räumt dem Urheber die Befugnis ein, über das „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung zu entscheiden. Allerdings gilt dieses Recht nur für die Erstveröffentlichung. Ist das Foto erstmal veröffentlicht, dann kann sich der Fotograf nicht mehr auf das Recht aus § 12 UrhG berufen.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in § 13 UrhG geregelt. Es gibt dem Fotografen als Urheber das Recht zu bestimmen, in welcher Beziehung er zu seinem Werk gebracht werden möchte. Wichtig ist hierbei vor allem das in § 13 Abs. 2 UrhG geregelte Nennungsrecht. Demnach kann der Urheber von dem Verwender seine Nennung, wie auch seine Nichtnennung als Urheber verlangen.
Unterbleibt diese Namensnennung, kann der Urheber unter Umständen einen Schadensersatz fordern.
Körperliche Verwertungsrechte sind das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und Ausstellung (§ 18 UrhG) des Werkes.
Unkörperliche Verwertungsrechte ist das Recht auf öffentliche Wiedergabe des Werkes. Dieses sind Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
Der Urheber kann durch das Vervielfältigungsrecht bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk körperlich fixiert werden darf. Auch die Herstellung einer Vergrößerung stellt eine Vervielfältigung dar. Bei Fotos fällt unter die Vervielfältigung auch die Digitalisierung und das Abspeicherung von Fotos. Die Aufnahme eines Fotos in ein digitales Fotoarchiv stellt somit auch eine Vervielfältigung dar.
Ebenso stellt das Ausdrucken der Bilddatei eine Vervielfältigung dar.
Keine Vervielfältigung stellt allerdings die Projektion eines Fotos dar, da es hier nicht körperlich fixiert wird. Das Gleiche gilt, wenn das Foto auf dem Monitor angezeigt wird.
Je nach Art und Umstände der Projektion könnte es sich aber bereits um eine öffentliche Vorführung nach § 19 UrhG handeln.
Der Urheber wird durch das Verbreitungsrecht vor einem widerrechtlichen Anbieten oder Vervielfältigung seines Werkes geschützt. Hier gilt es zu beachten, dass die digitale Übertragung eines Fotos, das Versenden eines Fotos per E-Mail keine Vervielfältigung darstellt, da dem Empfänger kein körperlicher Gegenstand übermittelt wird. Es entsteht durch den Versand nur ein weiteres Vervielfältigungsstück. Wird allerdings die Datei auf einem Datenträger (z. B. CD-ROM) versand, liegt eine Verbreitung vor.
Durch das Ausstellungsrecht wird dem Urheber das Recht eingeräumt zu bestimmen, ob und wie sein Werk in der Öffentlichkeit ausgestellt wird. Allerdings beschränkt sich dieses Recht auch nur auf bislang unveröffentlichte Werke.
Dies ist das Recht, das Werk vorführen zu dürfen. Bei Fotografen spielt dieses Recht zum Beispiel bei der Projektion durch einen Beamer oder einem Dia-Projektor eine Rolle.
Das Entstellungsverbot ist in § 14 UrhG geregelt. Dadurch soll der Urheber vor einer Beeinträchtigung seiner Urheberschaft geschützt werden, indem sein Werk, sprich hier Foto, nicht nachträglich durch Dritte verändert oder entstellt werden darf.
Bei Fotografieren ist umstritten, ob die im Rahmen einer Digitalisierung von Fotos vorgenommen Veränderungen (Staub- und Kratzerentfernung) bereits eine Entstellung darstellen. Unzweifelhaft liegt eine solche vor, wenn die Farben des Fotos verändert werden oder der Kopierstempel zu Einsatz kommt.
Das Senderecht ist die Übertragung im Rundfunk. Dieses Recht ist immer dann einschlägig, wenn Fotos bei Reportgen zur Illustration eingesetzt werden. Die Übertragung mittels Online-Abrufsystemen fällt wegen der mangelnden Gleichzeitigkeit nicht darunter.
Kapitel 4 – Bildbearbeitung
Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Hier werden die Rechte der freien Benutzung und der unfreien Bearbeitung gegeneinander abgewogen. Dabei werden die prägenden Merkmale der sich gegenüberstehenden Werke analysiert und verglichen.
Je mehr sich ein Foto durch individuelle Züge des Fotografen auszeichnet, umso größer ist auch der Schutzumfang.
Eine unfreie Bearbeitung nach §§ 3, 23 UrhG ist eine so genannte abhängige Nachschöpfung. Diese liegt immer dann vor, wenn wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden. Liegt dies vor, darf das neue Foto nur mit der Einwilligung des Urhebers der Vorlage veröffentlicht werden.
Eine freie Benutzung ist nach § 24 UrhG ein eigenständiges Werk, bei dem das Ausgangswerk nur als Vorlage diente. Durch die freie Benutzung wird das Urheberrecht nicht verletzt.
Übernimmt der Maler in seinem Bild die wesentlichen, individuell prägenden Züge der Fotografie, ist dies eine unfreie Bearbeitung und der Fotograf kann ihm die Verwendung des Fotos als Vorlage untersagen.
Nein. Obwohl nur eine kleiner Teil eines anderen Fotos übernommen und in einen neuen Kontext eingefügt wird, liegt eine unfreie Bearbeitung vor.
Dies gilt auch dann, wenn das Originalfoto digital verändert wurde. Es handelt sich schließlich immer noch um die gleiche Vorlage. Nur dann, wenn das neue Foto / Werk so grundlegend neu ist, dass das alte dagegen “verblasst” ist eine Übernahme möglich. Der Anwendungsbereich ist jedoch eng.
Kapitel 5 – Namensnennungsrecht
Ja! Das Namensnennungsrecht des Fotografen ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und es steht dem Fotografen zu.
Ja, der § 13 Urheberrechtsgesetz schreibt dies eindeutig und für jedermann verständlich vor:
"(Der Urheber) kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist".
Nein, es steht dem Fotografen frei, dass auch ein Künstlername oder auch zum Beispiel ein Verweis auf Webseite als Bezeichnung verwendet wird.
Ja, hier die gesetzliche Regelung eindeutig. Nur wenn eine Vereinbarung mit dem Fotografen über die Verwendung vorliegt, braucht der Name nicht genannt zu werden.
Hintergrund dieser Vorschrift ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit seiner Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch sein materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung seines Namens, da dessen Nennung Folgeaufträge nach sich ziehen kann.
Das Recht steht jedem Urheber, also auch jedem Fotografen zu. Berufsfotografen haben jedoch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Namensnennung haben.
Die “Werbewirkung” ist ein für diese Berufsgruppe nicht zu unterschätzender Wert. Bei reinen Amateurfotografen besteht dieses wirtschaftliche Interesse nicht, daher wird von einigen Gerichten ein Schadensersatzanspruch verneint, wenn bei Amateuren das Recht nicht beachtet wird. Ein Recht auf Namensnennung steht ihnen aber gleichwohl zu.
Die Höhe des Schadensersatzes berechnet sich anhand des fiktiven Wertes der Fotografie, welcher durch die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt werden kann.
Die Höhe kann dabei, abhängig von der Art der Nutzung, bis zu über 1000 € pro Bild betragen.
Dies hängt von den Vertragsbedingungen ab. Verzichtet der Fotograf oder die Agentur auf die Namensnennung, braucht der Name nicht genannt zu werden. Viele Agenturen, wie zum Beispiel fotolia, pixelio oder aboutpixel schreiben jedoch in ihren Nutzungsbedingungen vor, dass der Name zu nennen ist.
Ja, wenn es sich um das Bild eines Berufsfotografen handelt, hat dieser das Recht, einen Schadensersatz zu fordern. Bei Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts wird der Schaden in der Regel im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Dieser muss sich dabei nicht an dem Wert des Bildes bei der Stock-Fotoagentur orientieren, sondern kann auch über, den in der Regel höheren Wert, der MFM-Liste berechnet werden.
Selbstverständlich ist es für jeden Urheber möglich, selbst gegen Verstöße vorzugehen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ein spezialisierter Rechtsanwalt die Rechte wesentlich schneller und effektiver durchsetzen kann. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts sind bei einem begründeten Verstoß übrigens von der Gegenseite zu tragen.
Auch dies hängt wieder von dem Einzelfall ab. Wurde keine Vereinbarung getroffen ist das Namensnennungsrecht zu beachten. Hat der Fotograf das Foto jedoch zur freien Nutzung übergeben, ist in der Regel von einem Verzicht auf das Namensnennungsrecht auszugehen.
Nicht unbedingt. Es muss jedoch eine Zuordnung zwischen dem Bild und dem Namen des Fotografen möglich sein. Juristisch perfekt ist, wenn der Name direkt bei dem Bild selbst, jedoch ist auch ein Verweis im Impressum ausreichend.
Ja, da der Name nicht aber unbedingt bei dem Bild selbst stehen muss, kann dieser auch in dem gesetzlich vorgeschriebenen Impressum oder einer Unterseite genannt werden. Ist tatsächlich nicht möglich, sollte Rücksprache mit dem Fotografen gehalten werden.
Unbedingt! Handelt man nicht innerhalb der gesetzten Fristen, kann sehr schnell eine einstweilige Verfügung drohen. Vielfach ist zu beobachten, dass in Abmahnungen deutlich überhöhte Gebühren gefordert werden, daher sollten bei Zweifeln diese durch einen Fachmann überprüft werden.
Anhaltspunkte sind zum Beispiele ein Streitwert von über 10.000 € für die Nutzung eines Bildes oder eine unklare Aufschlüsselung der fiktiven Lizenzkosten.
Zum Teil kann es aber mitunter sinnvoll sein, das in manchen Abmahnungen gemachte Vergleichsangebot zu akzeptieren. Wenn der Verstoß eindeutig und nachvollziehbar ist und die Kosten sich in einem angemessenen Rahmen bewegen, kann es aus finanziellen Gründen sinnvoll sein, das Angebot zu akzeptieren und so eine weitere, womöglich noch gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern.
Es gibt zahlreiche Urteile, in denen es um das Namensnennungsrecht des Urhebers geht.
Die Aufzählung der Urteile hier ist keinesfalls abschließend, sondern nur eine kleine Auswahl:
LG Bielefeld 07.08.2007, Az. 4 O 329/01; BGH, 16.06.1994 - I ZR 3/92; OLG Hamm, 07.08.2007 - 4 U 14/07; OLG Düsseldorf, 09.05.2006 - 20 U 138/05; LG Düsseldorf, 19.03.2008 - 12 O 416/06; OLG München, 20.12.2007 - 29 U 5512/06; OLG München, 04.09.2003 - 29 U 4743/02; LG Köln, 29.11.2007 - 28 O 102/07; LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03; AG Düsseldorf, 18.08.2009 - 57 C 14613/08; LG München I, 26.07.1995 - 21 O 18884/93; AG Düsseldorf, 07.12.2011 - 57 C 9013/09; AG Düsseldorf, 13.07.2011 - 57 C 1701/11
Bilddiebstahl finden und verfolgen
Haben Sie sich schon gefragt, ob Ihre Bilder unberechtigt im Internet verwendet werden?
Die Google Bilder-Suche bietet die Möglichkeit nach einem eigenen Bild zu suchen, indem man es einfach auf die Suchmaske zieht. Eine Anleitung für die Google-Bildersuche finden Sie hier: https://hoesmann.eu/bilddiebstahl-mit-der-google-bildersuche-finden/
Anmerkungen von Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urheberrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches durch das Internet und die Digitalisierung der Gesellschaft erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Gerade durch die digitale Fotografie und die sozialen Medien haben mittlerweile nicht nur Künstler und Verlage, sondern fast jeder Berührungspunkte mit urheberrechtlichen Fragen. Leider beobachten wir dabei, wie das Urheberrecht zunehmend verletzt wird. Verstöße können dabei sehr schnell sehr teuer werden.
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